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   BFH, 17.06.2009 - XI B 6/09   

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https://dejure.org/2009,11663
BFH, 17.06.2009 - XI B 6/09 (https://dejure.org/2009,11663)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2009 - XI B 6/09 (https://dejure.org/2009,11663)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - XI B 6/09 (https://dejure.org/2009,11663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls; Sachaufklärungsrüge: Unterlassen der Einvernahme des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin

  • Judicialis

    BRAO § 43a Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bezüglich nicht näher bezeichneter Zahlungsflüsse auf einem Rechtsanwaltsanderkonto; Beantragte Parteieinvernahme als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts in einem Steuerprozess; Sachaufklärungspflichten des ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls; Aufklärung des Sachverhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.04.1983 - VIII ZR 46/82

    Ablehnung eines Beweisangebotes bei Indizienbeweisen; Prüfung der Schlüssigkeit

    Auszug aus BFH, 17.06.2009 - XI B 6/09
    Denn es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb insoweit keine Entbindung von der in § 43a Abs. 2 BRAO normierten Verschwiegenheitspflicht in Betracht kam (vgl. zur Beweiswürdigung bei Versagung der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1983 VIII ZR 46/82, Der Betrieb 1983, 1921).
  • BFH, 02.07.1998 - IV R 39/97

    Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen

    Auszug aus BFH, 17.06.2009 - XI B 6/09
    Dieses Beweisangebot steht einer beantragten Parteieinvernahme gleich, die in einem Steuerprozess nur als "letztes Hilfsmittel" zur Aufklärung des Sachverhalts gilt (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28, unter 5.b; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 26, m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2008 - XI B 172/07

    Vorsteuerabzug - Feststellbarkeit des leistungsempfangenden Unternehmens -

    Auszug aus BFH, 17.06.2009 - XI B 6/09
    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn die Entscheidung auf der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls beruht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2008 XI B 172/07, BFH/NV 2009, 617, m.w.N.).
  • AG Münster, 08.08.1997 - 23 Gs 459/97

    Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit; Gleichstellung eines

    Auszug aus BFH, 17.06.2009 - XI B 6/09
    Zu diesem Problemkreis gebe es bislang lediglich eine Entscheidung, wonach die Beschlagnahme von Unterlagen eines Kreditinstituts über ein Rechtsanwaltsanderkonto unzulässig sei (Amtsgericht Münster, Beschluss vom 8. August 1997 23 Gs 459/97, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1998, 1329).
  • BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren

    Bei der Aussage des Geschäftsführers handelt es sich nicht um eine Zeugenaussage, sondern um einen Beteiligtenvortrag, der in einem Steuerprozess nur als "letztes Beweismittel" zur Aufklärung des Sachverhalts gilt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2009 XI B 6/09, nicht veröffentlicht, juris; BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28, unter 5.b; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 26, m.w.N.).
  • BFH, 12.01.2011 - XI R 10/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 1. 2011 XI R 9/08 - Vorsteuerabzugsrecht

    Bei der Aussage des Geschäftsführers handelt es sich nicht um eine Zeugenaussage, sondern um einen Beteiligtenvortrag, der in einem Steuerprozess nur als "letztes Beweismittel" zur Aufklärung des Sachverhalts gilt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2009 XI B 6/09, nicht veröffentlicht, juris; BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28, unter 5.b; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 26, m.w.N.).
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